Für Eltern gelten eigene Regeln – und die meisten davon kennt niemand.
Zusätzlich zur normalen Familienbeihilfe gibt es einen Erhöhungsbetrag, wenn beim Kind ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % festgestellt wird – oder wenn es dauerhaft außerstande ist, sich selbst zu erhalten. Das ist unabhängig vom Pflegegeld und unabhängig vom Einkommen der Eltern.
Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr zählt nur der Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen Kind ohne Behinderung. Dass ein Dreijähriger gefüttert und gewickelt werden muss, zählt also nicht – der zusätzliche Aufwand darüber hinaus zählt.
Für schwerstbehinderte Kinder mit mindestens zwei voneinander unabhängigen schweren Funktionsstörungen gibt es einen pauschalen Erschwerniszuschlag an Stunden, ohne dass man sie einzeln nachweisen muss:
| Alter | Erschwerniszuschlag |
|---|---|
| bis zum 7. Geburtstag | 50 Stunden / Monat |
| bis zum 15. Geburtstag | 75 Stunden / Monat |
Zur Einordnung: Stufe 1 beginnt bei 65 Stunden, Stufe 3 bei 120. Der Zuschlag allein entscheidet also oft über eine ganze Stufe.
Den Pflegegeld-Antrag unterschreibt der Elternteil – als gesetzlicher Vertreter aufgrund der Obsorge. Eine Vollmacht braucht es deshalb nicht. Als Nachweis der Vertretung gehört eine Kopie der Geburtsurkunde dazu.
Als pflegender Elternteil kannst du dich beitragsfrei weiterversichern (§ 18a). Die Eintrittskarte ist hier nicht die Pflegestufe, sondern die erhöhte Familienbeihilfe – und auf Antrag geht das bis zu zehn Jahre rückwirkend.
Beitragsfreie Pensionsversicherung für Eltern Was § 18a bringt, wie weit es rückwirkt und warum der Angehörigenbonus automatisch dazukommt. oesterreich.gv.at: Erhöhte Familienbeihilfe Voraussetzungen, Betrag und das Formular Beih 3. oesterreich.gv.at: Pflegegeld für Kinder Die Sonderregeln für Kinder und Jugendliche.Wir machen den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe und den Pflegegeld-Antrag für dein Kind fertig – mit Beilagen-Checkliste, Anschreiben und der genauen Adresse.
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Beträge Stand 2026, Angaben ohne Gewähr. Über Ansprüche entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle.